LG Berlin - Beschluss vom 12.03.2007
(536) 2 StB Js 215/01 Kls (13/04)
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 26.01.2007 - (536) 2 StB Js 215/01 Kls (13/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspausen

LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen (536) 2 StB Js 215/01 Kls (13/04)

DRsp Nr. 2007/9953

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspausen

Von der Dauer des einzelnen Hauptverhandlungstags sind Mittagspausen in Abzug zu bringen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer ist dem Angeklagten _ als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung läuft seit dem 29. Juli 2005. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Januar 2007 hat er neben weiteren - unstrittigen - Gebührenansprüchen auch Gebühren nach Nr. 4122 VV-RVG (sog. Längenzuschlag) in Höhe von jeweils 178,00 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer für die Fortsetzungstermine am 1. und 3. November sowie für den 20. Dezember 2006 (57., 58. und 63. Verhandlungstag) geltend gemacht. Der Termin am 1. November 2006 dauerte von 9:00 Uhr (Zeitpunkt der Ladung und des Erscheinens) bis 15:05 Uhr, mithin 365 Minuten, von denen 71 Minuten auf eine als solche angekündigte Mittagspause entfielen. Der Termin am 3. November 2006 dauerte von 9:00 Uhr (Zeitpunkt der Ladung und des Erscheinens) bis 14:52 Uhr, mithin 352 Minuten, von denen 99 Minuten auf die Mittagspause entfielen. Am 63. Verhandlungstag hat der Verteidiger von 9.00 Uhr bis 9.24 Uhr sowie von 10.23 bis 14.33 Uhr teilgenommen und damit 274 Minuten (einschließlich einer Mittagspause, die von 11.44 bis 13.02 Uhr, also 78 Minuten dauerte); unter Abzug der Mittagspause also 196 Minuten.