Das fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Urkundsbeamtin auf die Erinnerung der Landeskasse hin berechtigt war, die zu erstattenden Gebühren neu festzusetzen (Beschluss vom 03.01.2007). Ein schützenswertes Vertrauen des Rechtsanwalts darauf, dass es bei den vorschussweise gezahlten Beträgen bleiben werde, ist angesichts des geführten Schriftwechsels zu verneinen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|