OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.05.2007
1 Ws 169/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
AGS 2008, 178
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 20.02.2007

Rechtsanwaltsvergütung, Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 169/07

DRsp Nr. 2008/20941

Rechtsanwaltsvergütung, Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

Während kürzere Verhandlungspausen bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeit von der Hauptverhandlungsdauer grundsätzlich nicht abgezogen werden, ist bei längeren Verhandlungspausen darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll hätte nutzen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

Das fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Urkundsbeamtin auf die Erinnerung der Landeskasse hin berechtigt war, die zu erstattenden Gebühren neu festzusetzen (Beschluss vom 03.01.2007). Ein schützenswertes Vertrauen des Rechtsanwalts darauf, dass es bei den vorschussweise gezahlten Beträgen bleiben werde, ist angesichts des geführten Schriftwechsels zu verneinen.