OLG München - Beschluss vom 23.10.2008
4 Ws 150/08 (K)
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 110
SVR 2009, 313
StRR 2009, 199
Vorinstanzen:
LG Passau,

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 4 Ws 150/08 (K)

DRsp Nr. 2008/20930

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

Bei der Frage, ob ein Anspruch auf den sog. Längenzuschlag [hier aus Nr. 4128 VV RVG] besteht, wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt ... beantragte, die ihm als Pflichtverteidiger des Angeklagten G im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Passau erwachsenen Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.546,76 EUR festzusetzen.

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Passau setzte die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf nur 1.418,24 EUR fest; sie hielt die beantragte Zusatzgebühr gemäß RVG Nr. 4128 VV (zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer) für nicht entstanden, weil am 10.3.2008 nicht mehr als fünf Stunden verhandelt worden sei. Denn die von 9.00 bis 14.20 Uhr andauernde Hauptverhandlung sei in der Zeit von 12.07 bis 14.00 Uhr unterbrochen worden.