LG Dessau - Beschluß vom 09.10.2006
6 KLs 32/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Hauptverhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

LG Dessau, Beschluß vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 6 KLs 32/05

DRsp Nr. 2008/20967

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Hauptverhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

1. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich um eine Gebühr, die die Teilnahme an der Hauptverhandlung regelt, dabei soll abgegolten werden, wenn die Hauptverhandlung, an der der Verteidiger teilnimmt, über 5 bis 8 Stunden dauert, hierfür gibt es dann eine zusätzliche Gebühr für den Pflichtverteidiger. 2. Hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes eben auch des Wartens gewollt, hätte die Formulierung anders gewählt werden können und müssen, nämlich, dass diese Gebühr entsteht für den Ladungszeitpunkt bis zum Ende der Hauptverhandlung. Es handelt sich außerdem systematisch um eine Gebühr, die zu den Hauptverhandlungsgebühren ab Nr. 4114 gehört, mithin keine Regelung dafür trifft, was außerhalb der Hauptverhandlung an Pflichtverteidigergebühren für den beigeordneten Anwalt zu bezahlen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe: