OLG Naumburg - Beschluss vom 12.12.2006
1 Ws 579/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 32/05

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Hauptverhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 579/06

DRsp Nr. 2008/20938

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Hauptverhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

1. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist auf den in der Terminsladung genannten Zeitpunkt und nicht auf den tatsächlichen Sitzungsbeginn abzustellen. 2. Kürzere Verhandlungspausen sind bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen, da eine Unterbrechung von 25, 30 bzw. 40 Minuten jedenfalls zu gering ist, um diesen Zeitraum sinnvoll für eine andere berufliche Tätigkeit der Verteidigerin nutzen zu können. 3. Soweit eine Unterbrechung dazu dienen sollte, eine Mittagspause einzuräumen, erscheint die Dauer von 40 Minuten hierzu nicht überzogen, sodass auch sie bei der Berechnung der Terminsdauer nicht zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.