OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2008
1 Ws 174/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.04.2008

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung, Mittagspause

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 174/08

DRsp Nr. 2008/20891

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung, Mittagspause

1. Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit wird die Zeitspanne zwischen dem in der Ladung gerichtlich verfügten Beginn der Hauptverhandlung und dem tatsächlichen Beginn der Dauer der Hauptverhandlung hinzugerechnet, wenn der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich erschienen war. 2. Die Dauer der Unterbrechung für eine Mittagspause ist von der Gesamtdauer der Hauptverhandlung und damit auch von der Teilnahmedauer des Verteidigers in Abzug zu bringen. Hält sich der Verteidiger im Anschluss an eine vom Vorsitzenden zeitlich bestimmte Pause wieder zur Verfügung des Gerichts, so ist die Zeit bis zum tatsächlichen (Wieder-) Beginn der Hauptverhandlung in den für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeitraum einzurechnen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.