LG Dresden - Beschluss vom 20.03.2008
4 KLs 300 Js 15853/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 226
StRR 2008, 279
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.01.2008

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung

LG Dresden, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 4 KLs 300 Js 15853/07

DRsp Nr. 2008/20970

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung

Bei Berechnung des sog. Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger ist in Abweichung von § 243 Abs. 1 StPO davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung zu der in der Terminsladung vorgesehenen Terminsstunde begonnen hat, wenn der Verteidiger zu dieser Zeit erschienen war.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.10.2007 die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei beantragte er u.a. für die Sitzungstage am 28.9., 17.10. und 18. 10.2007 eine Zusatzgebühr gem. Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,-

EUR, da die Verhandlung an diesen Tagen jeweils mehr als 5 Stunden und bis zu 8 Stunden gedauert habe. Für den Sitzungstag am 16.10.2007 begehrte er die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4117 VV RVG in Höhe von 216,- EUR, da die Hauptverhandlung länger als 8 Stunden gedauert habe.

Insgesamt begehrte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Gebühren auf insgesamt 2.684,04 EUR.