I.
Der Erinnerungsführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.10.2007 die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei beantragte er u.a. für die Sitzungstage am 28.9., 17.10. und 18. 10.2007 eine Zusatzgebühr gem. Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,-
EUR, da die Verhandlung an diesen Tagen jeweils mehr als 5 Stunden und bis zu 8 Stunden gedauert habe. Für den Sitzungstag am 16.10.2007 begehrte er die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4117 VV RVG in Höhe von 216,- EUR, da die Hauptverhandlung länger als 8 Stunden gedauert habe.
Insgesamt begehrte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Gebühren auf insgesamt 2.684,04 EUR.
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