OLG Dresden - Beschluss vom 17.04.2008
1 Ws 74/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 300 Js 15853/07

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 74/08

DRsp Nr. 2008/20894

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Beginn der Hauptverhandlung

Bei Berechnung des sog. Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger ist in Abweichung von § 243 Abs. 1 StPO davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung zu der in der Terminsladung vorgesehenen Terminsstunde begonnen hat, wenn der Verteidiger zu dieser Zeit erschienen war.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe: