OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.01.2007
1 Ws 236/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.10.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 236/06

DRsp Nr. 2007/9936

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags

»Für die Berechnung der für die Gewährung eines sog. Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeit ist auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung abzustellen. Wartezeiten des Pflichtverteidigers werden nicht berücksichtigt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.

Der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten mit Beschluss vom 8. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, begehrt für seine Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen vom 28. Oktober und 8. November 2004 sowie vom 13. und 24. Januar 2005 die zusätzlichen Gebühren nach Nrn. 4122 bzw. 4123 VV RVG mit der Begründung, für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung komme es nicht auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung sondern auf den in der Ladung bestimmten Zeitpunkt an, zu dem er jeweils pünktlich erschienen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Absetzung des Betrages von brutto 825, 92 Euro (4 x 178,00 Euro + 16% MWSt ) als unbegründet verworfen. Gegen den ihm am 211. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat der Rechtsanwalt mit am 6. November 2006 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2006 Beschwerde eingelegt.