VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.01.2000
13 S 62/00
Normen:
BRAGO § 114 ; BRAGO § 14 (Nr. 3) ; GG Art. 12 Abs. 1 ; RVG § 16 Nr. 13 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 247
AnwBl 2000, 374
DVBl 2000, 567

Rechtsanwaltsvergütung bei Zulassung der Beschwerde und anschließendem Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstreitsachen

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 13 S 62/00

DRsp Nr. 2004/6943

Rechtsanwaltsvergütung bei Zulassung der Beschwerde und anschließendem Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstreitsachen

1. Es ist mit Blick auf die Berufsfreiheit der mit Verwaltungsstreitsachen befassten Rechtsanwälte nicht zu beanstanden, dass die im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde entstehende 5/10-Prozessgebühr im Falle der Zulassung nicht erneut für das Beschwerdeverfahren entsteht. 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit.

Normenkette:

BRAGO § 114 ; BRAGO § 14 (Nr. 3) ; GG Art. 12 Abs. 1 ; RVG § 16 Nr. 13 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 247
AnwBl 2000, 374
DVBl 2000, 567