OLG Naumburg - Beschluss vom 20.03.2000
1 ARs (KostR) 18/00
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 141 § 201 ;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld,

Rechtsanwaltsvergütung bei Verfahrensverbindung

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 1 ARs (KostR) 18/00

DRsp Nr. 2004/18246

Rechtsanwaltsvergütung bei Verfahrensverbindung

»Eine gesonderte Gebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 BRAGO fällt auch dann an, wenn ein Verfahren in der Hauptverhandlung hinzuverbunden und eröffnet wird (entgegen OLG Saarbrücken, NStZ-RR 1999, 288).«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 141 § 201 ;

Gründe:

Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten vor dem Amtsgericht in Bitterfeld vertreten. Die Hauptverhandlung hat am 22.4.1999 von 9.00 - 19.50 Uhr gedauert.

In der Hauptverhandlung sind dem Verfahren weitere beim gleichen Gericht anhängige Verfahren hinzuverbunden worden, nämlich 552 Js 26244/98, 551 Js 39395/98 und 551 Js 36947/98, 552 Js 17181/98 StA Dessau. In den drei ersten Verfahren war der Rechtsanwalt jeweils nach Anklageerhebung aber vor dem 22.4.1999 zum Verteidiger bestellt worden. Im Verfahren 552 Js 17181/98 erfolgte die Verteidigerbestellung in der Hauptverhandlung.