OLG Hamburg - Beschluß vom 01.04.2003
8 W 50/03
Normen:
BRAGO § 61 ; VV-RVG Nr. 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 400
MDR 2003, 835

Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeit nicht zugelassener Anwälte im Beschwerdeverfahren

OLG Hamburg, Beschluß vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 8 W 50/03

DRsp Nr. 2004/6389

Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeit nicht zugelassener Anwälte im Beschwerdeverfahren

Eine 5/10-Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwächst auch beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwälten, wenn sie auf dessen Veranlassung (hier: Beantwortung einer Anfrage wegen Verlängerung der Begründungsfrist) tätig werden.

Normenkette:

BRAGO § 61 ; VV-RVG Nr. 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, ob den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Gebührenanspruch aus dem von dem Beklagten betriebenen Verfahren auf Zulassung der Revision erwachsen ist.

Nachdem das OLG der Klage stattgegeben und dabei die Revision nicht zugelassen hatte, legte der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein und bat gleichzeitig um Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung. Die Beschwerde wurde den Hamburger Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt, die Fristverlängerung bewilligt. Als der Beklagte um eine weitere Fristverlängerung einkam, fragte der Vorsitzende des Zivilsenats des BGH bei den hiesigen Prozessbevollmächtigten nach, ob zugestimmt werde. Diese verneinten, eine Fristverlängerung wurde nicht gewährt, schließlich wurde die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung verworfen.