OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.08.1999
3 E 514/99
Normen:
BRAGO § 24 § 35 ; VV-RVG Nr. 1002, Nr. 3104 Nr. 1(redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VwGO § 101 Abs. 3 § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 51
AnwBl 2000, 376
DVBl 2000, 577

Rechtsanwaltsvergütung bei schriftsätzlich abgegebener Erledigungserklärung und Anfall der Erledigungsgebühr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 3 E 514/99

DRsp Nr. 2004/6944

Rechtsanwaltsvergütung bei schriftsätzlich abgegebener Erledigungserklärung und Anfall der Erledigungsgebühr

1. Hat die Ausgangsbehörde den von ihr erlassenen Verwaltungsakt, der sowohl im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren wie auch in einem Hauptsacheverfahren angegriffen worden war, bereits aufgrund der vom Gericht im Eilverfahren getroffenen Entscheidung zurückgenommen, reicht die bloße Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Eilverfahren für die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO im Hauptverfahren nicht aus. 2. Bei einer schriftsätzlich abgegebenen Erledigungserklärung fällt für den Rechtsanwalt keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO an, da für einen solchen Fall nach § 161 Abs. 2 VwGO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

Normenkette:

BRAGO § 24 § 35 ;