OLG Hamburg - Beschluß vom 14.07.2003
8 W 152/03
Normen:
BRAGO § 61a ; VV-RVG Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 539
MDR 2003, 1261

Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Hamburg, Beschluß vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 8 W 152/03

DRsp Nr. 2004/6388

Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Auch bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung ist nur die halbe Prozessgebühr (hier also die 10/10-Gebühr) erstattungsfähig. 2. Bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wird nunmehr über die Kosten der Beschwerde von Amts wegen entschieden; die Gebühr für den Kostenantrag ist mithin nicht mehr erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 61a ; VV-RVG Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003, 539
MDR 2003, 1261