KG - Beschluß vom 29.08.2000
1 W 1286/99
Normen:
BRAGO § 32 ; VV-RVG Nr. 3101 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2001, 75
MDR 2000, 1458

Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Gesamtvergleichs von teils in erster, teils in zweiter Instanz anhängigen Gegenständen

KG, Beschluß vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 1 W 1286/99

DRsp Nr. 2004/6930

Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Gesamtvergleichs von teils in erster, teils in zweiter Instanz anhängigen Gegenständen

Bei Abschluss eines Gesamtvergleichs vor dem Berufungsgericht über den Klageanspruch, der aufgrund eines Teilurteils teils in erster, teils in zweiter Instanz anhängig ist, steht dem Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz eine 13/20-Prozessgebühr nach dem Wert des mitverglichenen Restanspruchs erster Instanz zu, auch wenn er für die erste Instanz eine volle Prozessgebühr erhalten hat.

Normenkette:

BRAGO § 32 ; VV-RVG Nr. 3101 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2001, 75
MDR 2000, 1458