Das Landgericht Marburg hat dem Untergebrachten in einer Vollzugssache Rechtsanwalt ## für das einstweilige Anordnungs- und das Hauptsacheverfahren beigeordnet. Rechtsanwalt ## macht für beide Verfahren jeweils getrennte Gebühren geltend. Mit Beschluss vom 10. November 2005 ist der Vergütungsantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen worden, weil nur eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG vorliege. Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt ## hat das Landgericht Marburg mit Beschluss vom 6. März 2006 diesem weitere 274,11 EUR zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse.
Die gemäß § 56 RVG statthafte Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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