OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.08.2006
2 Ws 44/06
Normen:
RVG § 15 Abs. 1 § 17 Nr. 4 c ; StVollzG § 109 § 114 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg - Beschluss vom 06.03.2006 - 7a StVK 93/05 - 7a StVK 94/05,

Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Tätigwerden in Strafvollzugssachen sowohl bei einer einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsachverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 44/06

DRsp Nr. 2008/20910

Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der "Angelegenheit", Tätigwerden in Strafvollzugssachen sowohl bei einer einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsachverfahren

Ist der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG wie auch im anschließenden Verfahren in der Hauptsache nach § 109 StVollzG tätig, erhält er die Gebühren insgesamt nur einmal.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1 § 17 Nr. 4 c ; StVollzG § 109 § 114 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht Marburg hat dem Untergebrachten in einer Vollzugssache Rechtsanwalt ## für das einstweilige Anordnungs- und das Hauptsacheverfahren beigeordnet. Rechtsanwalt ## macht für beide Verfahren jeweils getrennte Gebühren geltend. Mit Beschluss vom 10. November 2005 ist der Vergütungsantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen worden, weil nur eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG vorliege. Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt ## hat das Landgericht Marburg mit Beschluss vom 6. März 2006 diesem weitere 274,11 EUR zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse.

Die gemäß § 56 RVG statthafte Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.