AG Wiesbaden - Urteil vom 13.10.2005
92 C 3580/05 - 28
Normen:
RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 148

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebür bei Verkehrsordnungswirdigkeiten, Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

AG Wiesbaden, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 92 C 3580/05 - 28

DRsp Nr. 2007/10063

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebür bei Verkehrsordnungswirdigkeiten, Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

Der Einspruch gilt auch dann "als früher als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung" zurückgenommen, wenn der ursprünglich vorgesehene Hauptverhandlungstermin verlegt wurde.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 5115;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 Satz ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Ziffer 4 VV-RVG ist die zusätzliche Gebühr in Höhe von 135,- EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 21,60 EURO, mithin in einer Gesamthöhe von 151,60 EURO entstanden.

Der Einspruch wurde früher als zwei Wochen vor Beginn die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen. Maßgeblicher Termin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes, der Termin, der nach dem souveränen Entscheidung des Bußgeldgerichtes schlussendlich als Termin zur Hauptverhandlung vorgesehen war.