Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Ziffer 4 VV-RVG ist die zusätzliche Gebühr in Höhe von 135,- EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 21,60 EURO, mithin in einer Gesamthöhe von 151,60 EURO entstanden.
Der Einspruch wurde früher als zwei Wochen vor Beginn die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen. Maßgeblicher Termin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes, der Termin, der nach dem souveränen Entscheidung des Bußgeldgerichtes schlussendlich als Termin zur Hauptverhandlung vorgesehen war.
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