Von der Abfassung des Tatbestands wird abgesehen.
Die zulässige Klage ist bezüglich des Hilfsantrages auch begründet.
Die Parteien streiten darüber, ob nur eine Gebühr nach § 84 Abs. l BRAGO oder eine solche nach § 84 Abs. 2 BRAGO gegeben ist.
Das Gericht folgt der zutreffenden Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 BRAGO vorliegen, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt ist. Aus der BRAGO selbst ergibt sich, dass zwischen dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Ordnungswidrigkeitenverfahren, an welchem die Verwaltungsbehörde beteiligt ist, unterschieden wird, vgl. § 105 BRAGO.
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