AG Nürnberg - Urteil vom 31.05.2005
34 C 9572/04
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
RVG-Letter 2005, 36
zfs 2006, 345

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr nach Einstellung des Ermittlungs- und Fortführung des Bußgeldverfahrens

AG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 34 C 9572/04

DRsp Nr. 2007/10051

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr nach Einstellung des Ermittlungs- und Fortführung des Bußgeldverfahrens

Da es sich beim strafrechtliche Ermittlungsverfahren und dem sich nach seiner Einstellung anschließende Bußgeldverfahren gebührenrechtlich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 RVG), fällt die Befriedungsgebühr des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO [der Nr. 4141 VV-RVG] auch an, wenn der Verteidiger an der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mitwirkt.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bezüglich des Hilfsantrages auch begründet.

Die Parteien streiten darüber, ob nur eine Gebühr nach § 84 Abs. l BRAGO oder eine solche nach § 84 Abs. 2 BRAGO gegeben ist.

Das Gericht folgt der zutreffenden Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 BRAGO vorliegen, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt ist. Aus der BRAGO selbst ergibt sich, dass zwischen dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Ordnungswidrigkeitenverfahren, an welchem die Verwaltungsbehörde beteiligt ist, unterschieden wird, vgl. § 105 BRAGO.