AG Bad Urach - Beschluss vom 28.03.2007
2 Cs 35 Js 12079/04 (AK 426/04)
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Vorinstanzen:
AG Bad Urach - Beschluss vom 31.08.2006 - 2 Cs 35 Js 12079/04 (AK 426/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr infolge Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung

AG Bad Urach, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 2 Cs 35 Js 12079/04 (AK 426/04)

DRsp Nr. 2007/10020

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr infolge Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung

Stimmt der Verteidiger der Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft zu, fällt die Gebühr der Nr. 4141 VV-RG auch dann an, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

Auf die gemäß § 12 a RVG zulässige Rüge war das Verfahren fortzuführen und der Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Urach abzuhelfen.

Der Verteidiger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.08.2006 u.a. die Festsetzung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG in Höhe von 160 EUR beantragt.

Die zugrundeliegende Strafakte im Verfahren C. ist nicht mehr auffindbar. Ausweislich der Handakte des Verteidigers fand wohl am 19.08.2004 ein Hauptverhandlungstermin statt. Mit Beschluss des AG Bad Urach vom 19.08.2004 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, ohne zugleich einen Fortsetzungstermin zu bestimmen. Offenbar nach Vorlage des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft Tübingen den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und das Verfahren durch Verfügung vom 01.12.2004 gemäß § 170 II StPO eingestellt.

Der Verteidiger hat der Rücknahme des Strafbefehlsantrags zugestimmt.