AG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2006
123a OWi 4004 JsOWi 363/05 - (4/05)
Normen:
RVG -VV Nr. 4141, Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 439
RVGreport 2006, 351
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 123a OWi 4004 JsOWi 363/05 - (4/05

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Ordnungswidrigkeitenverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Höhe der Befriedungsgebühr

AG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 123a OWi 4004 JsOWi 363/05 - (4/05)

DRsp Nr. 2007/10031

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Ordnungswidrigkeitenverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Höhe der Befriedungsgebühr

1. Hatte sich der Verteidiger bereits inhaltlich mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf auseinandergesetzt und nicht lediglich seine Verteidigung angezeigt und wurden bedingt durch diese Erklärung weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes erforderlich, die letztlich zur Einstellungsentscheidung gemäß § 47 OWiG führten, hat er zur Vermeidung einer Hauptverhandlung beigetragen. 2. Die Gebühr aus den Nrn. 4141, 5115 VV-RVG fällt als Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr, bezogen auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, an.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141, Nr. 5115;

Gründe:

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend festgesetzt, insbesondere ist auch die Erledigungsgebühr aus VV 5115 , die hier ausschließlich noch mit der Erinnerung angegriffen wird, mit 135,-EUR in der richtigen Höhe festgesetzt worden.