Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend festgesetzt, insbesondere ist auch die Erledigungsgebühr aus VV 5115 , die hier ausschließlich noch mit der Erinnerung angegriffen wird, mit 135,-EUR in der richtigen Höhe festgesetzt worden.
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