Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin in Höhe von 50,00 EUR anerkannt. Daher ist hier in der Sache nicht mehr zu entscheiden, ob die Kläger berechtigterweise ihrer Abrechnung vom 14.07.2006 die Mittelgebühr zugrunde legten. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|