AG Meinerzhagen - Beschluss vom 11.01.2007
4 C 315/06
Normen:
RVG -VV Nr. 5115;

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren, Gezieltes Schweigen des Betroffenen

AG Meinerzhagen, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 4 C 315/06

DRsp Nr. 2007/10049

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren, Gezieltes Schweigen des Betroffenen

Auch gezieltes Schweigen ist kein Mitwirken am Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift, denn darin kann keine für die Einstellung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit des Anwalts gesehen werden. Es liegt nämlich gerade keine Handlung vor, die auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Einfluss nehmen konnte.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 5115;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin in Höhe von 50,00 EUR anerkannt. Daher ist hier in der Sache nicht mehr zu entscheiden, ob die Kläger berechtigterweise ihrer Abrechnung vom 14.07.2006 die Mittelgebühr zugrunde legten. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.