OLG Bamberg - Beschluss vom 16.01.2007
1 Ws 856/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2007, 138
AGS 2007, 85
NStZ-RR 2007, 159
RVG-Letter 2007, 45
RVGreport 2007, 150
StV 2007, 481
StraFo 2007, 130
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 20.11.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren, Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 856/06

DRsp Nr. 2007/9899

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren, Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung

»Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Berufungshauptverhandlung zurücknimmt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Würzburg hat den Angeklagten am 02.06.2005 zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 01.09.2005 dem Landgericht die Wahlverteidigung des Angeklagten angezeigt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat ihn dem Angeklagten am 19.09.2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Berufungshauptverhandlung vom 01.12.2005, an der Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten teilgenommen hat, ist zum Zwecke der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausgesetzt worden. Die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für diese Hauptverhandlung wurde am 27.01.2006 festgesetzt.