Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen III-2 Ws 228/07
DRsp Nr. 2008/20906
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision
»1. Im Falle der Revisionsrücknahme kann die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG nur entstehen, wenn nicht nur eine zulässige und begründete Revision zurückgenommen wurde, sondern auch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.2. Derartige Anhaltspunkte können sich aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist. Die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung aufgrund der Revisionseinlegung und -begründung reicht nicht aus.3. Die nach Einlegung der Berufung vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130, 4131 VV RVG des Revisionsverfahrens abgegolten.«