OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2007
1 Ws 257/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 257/07

DRsp Nr. 2007/9903

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

Bei der Rücknahme der Revision kann die Gebühr nach Nr. 4141 RVG -VV nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten am 17. Mai 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 21. September 2005 verurteilte die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 27. September 2005 für den Angeklagten form- und fristgerecht Revision ein. Am 24. Oktober 2005 wurde ihm das Urteil zugestellt. Unter dem 16. November 2005 teilte er in einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz mit, er nehme nach eingehender Beratung im Namen des Angeklagten die Revision zurück.

Mit dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Revisionsverfahren vom 16. November 2005 machte der Beschwerdeführer neben der Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag gem. § 45 Abs. 3 RVG (VV 4130 und VV 4131) für seine Mitwirkung an der Rücknahme des Rechtsmittels die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 Abs. 1 Ziff. 3 in Höhe von 505,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.