LG Stralsund - Beschluss vom 28.04.2005
22 Qs 118/05 OWi
Normen:
RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVGreport 2005, 272
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Zwgst. Grimmen, - Beschluss vom 06.04.2005,

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers

LG Stralsund, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 22 Qs 118/05 OWi

DRsp Nr. 2006/570

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers

1. Die Zusatzgebühr der Nr. 5115 VV-RVG entsteht, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt. Nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatanwaltschaft war das Verfahren erledigt.2. Die Erledigung ist auch unter Mitwirkung des Verteidigers erfolgt, wenn er mit einem vor Rücknahme der Rechtsbeschwerde eingegangenen Schreiben die Rechtsmittelrücknahme anregt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 5115;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Grimmen, anstatt der vom Verteidiger beantragten 649,60 Euro lediglich 336,40 Euro festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht eine beantragte Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 5115 VV i.H.v. 270,- Euro abgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Akte nicht ergebe, dass die Staatsanwaltschaft die durch sie eingelegte Rechtsbeschwerde unter Mitwirkung des Verteidigers zurückgenommen habe.

Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.