I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Grimmen, anstatt der vom Verteidiger beantragten 649,60 Euro lediglich 336,40 Euro festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht eine beantragte Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 5115 VV i.H.v. 270,- Euro abgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Akte nicht ergebe, dass die Staatsanwaltschaft die durch sie eingelegte Rechtsbeschwerde unter Mitwirkung des Verteidigers zurückgenommen habe.
Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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