OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.03.2006
Ws 25/06
Normen:
StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2006, 232
RVGreport 2006, 228
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 20.12.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen Ws 25/06

DRsp Nr. 2007/9906

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege (§ 346 Abs. 1 StPO); das Revisionsgericht wird mit ihm nicht befasst. 2. Die Zusatzgebühr für die Vermeidung einer Hauptverhandlung ("Befriedungsgebühr") kann im Revisionsverfahren nur entstehen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Rücknahme ordnungsgemäß begründet worden war.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war vor dem Landgericht Göttingen als Pflichtverteidiger des damaligen Angeklagten tätig. Gegen das Urteil der großen Strafkammer, die diesen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt hatte, legten sowohl der Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Noch bevor das schriftliche Urteil der Kammer zu den Akten gelangt war, war, nahm der Verteidiger das Rechtsmittel des damaligen Angeklagten zurück. Dem waren Gespräche mit dem Mandanten über die Aussichten des Rechtsmittels und Kontakte zur Staatsanwaltschaft über die Voraussetzungen einer etwaigen Rücknahme von deren Revision vorausgegangen.