I.
Der Beschwerdeführer war vor dem Landgericht Göttingen als Pflichtverteidiger des damaligen Angeklagten tätig. Gegen das Urteil der großen Strafkammer, die diesen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt hatte, legten sowohl der Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Noch bevor das schriftliche Urteil der Kammer zu den Akten gelangt war, war, nahm der Verteidiger das Rechtsmittel des damaligen Angeklagten zurück. Dem waren Gespräche mit dem Mandanten über die Aussichten des Rechtsmittels und Kontakte zur Staatsanwaltschaft über die Voraussetzungen einer etwaigen Rücknahme von deren Revision vorausgegangen.
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