LG Berlin - Beschluss vom 06.01.2006 - (522) 1 Kap Js 2064/04 Ks (18/04),
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme
KG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 28/06
DRsp Nr. 2007/9892
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme
1. Im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege (§ 346 Abs. 1StPO); das Revisionsgericht wird mit ihm nicht befasst.2. Die Zusatzgebühr für die Vermeidung einer Hauptverhandlung ("Befriedungsgebühr") kann im Revisionsverfahren nur entstehen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Rücknahme ordnungsgemäß begründet worden war.