KG - Beschluss vom 04.04.2006
4 Ws 28/06
Normen:
StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 06.01.2006 - (522) 1 Kap Js 2064/04 Ks (18/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

KG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 28/06

DRsp Nr. 2007/9892

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege (§ 346 Abs. 1 StPO); das Revisionsgericht wird mit ihm nicht befasst. 2. Die Zusatzgebühr für die Vermeidung einer Hauptverhandlung ("Befriedungsgebühr") kann im Revisionsverfahren nur entstehen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Rücknahme ordnungsgemäß begründet worden war.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.