LG Göttingen - Beschluss vom 20.12.2005
2 KLs 4/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2006, 180
NStZ-RR 2006, 134 (Kotz)

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

LG Göttingen, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 2 KLs 4/05

DRsp Nr. 2006/561

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV-RVG entsteht nur dann, wenn der Verteidiger sich inhaltlich mit dem Verfahren beschäftigt und zumindest Anstrengungen unternommen hat, es in sachlicher Hinsicht zu fördern.2. Ob es dafür im Falle der Beendigung von Revisionsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels notwendig ist, zunächst eine Revisionsbegründung zu fertigen, oder ob eine bloße Erörterung der Erfolgsaussichten der Revision mit dem Mandanten ausreicht, kann vorliegend dahinstehen, wobei die Kammer sich den Hinweis erlaubt, dass sie aus Gründen der Rechtsklarheit mit den Erwägungen des KG übereinstimmt.3. a) Die Entstehung der Zusatzgebühr setzt voraus, dass sich der Verteidiger mit seinem Mandanten über die Erfolgsaussichten der Revision ernsthaft beraten hat. Eine solche Tätigkeit als Mindestvoraussetzung der Zusatzgebühr ist weder ersichtlich noch wahrscheinlich, wenn zum Zeitpunkt der Rücknahme der Revision den Verfahrensbeteiligten noch keine Ausfertigungen der schriftlichen Urteilsgründe zur Verfügung gestellt worden waren.