OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.05.2005
1 Ws 164/05
Normen:
StPO § 349 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ; RVG -VV Nr. 4141, Nr. 4132;
Fundstellen:
AGS 2006, 74
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVG-Letter 2006, 81
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 04.04.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 164/05

DRsp Nr. 2006/536

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Während im Falle der Rücknahme der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl die - dort obligatorische - Hauptverhandlung bereits allein durch die Rücknahme selbst entbehrlich wird, erfordert die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zwingend die Anberaumung einer Hauptverhandlung.2. Im Revisionsverfahren stellt die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund, einer Hauptverhandlung entschieden wird. Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigt nicht den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr. Vielmehr ist die von dem Gesetzgeber gewollte Honorierung dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr (Nr. 4132 VV-RVG) nicht zu erwarten steht. Dis Gebühr nach der Nr. 4141 VV-RVG kann im Falle der Rücknahme der Revision deshalb nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ; RVG -VV Nr. 4141, Nr. 4132;

Gründe:

I.