AG Köln - Urteil vom 10.08.2007
142 C 231/07
Normen:
RVG -VV 4141;
Fundstellen:
AGS 2008, 284
NStZ-RR 2008, 332 (Kotz)
RVGreport 2008, 226
StRR 2008, 240

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl

AG Köln, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 142 C 231/07

DRsp Nr. 2008/21011

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl

1. Stimmt der Angeklagte über § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO - nach Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes - hinaus nicht nur der Entscheidung durch Beschluss zu, sondern erstreckt sich seine Zustimmung bereits auf einen bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Tagessatz, verzichtet er konkludent im Hinblick auf den danach in diesem Sinn ergangenen Beschluss des Gerichts auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 411 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 StPO. 2. Damit ist das Verfahren endgültig beendet, ohne dass es noch einer förmlichen Einspruchsrücknahme bedarf. In einem solchen Fall entsteht eine zusätzliche Gebühr nach VV Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 analog.

Normenkette:

RVG -VV 4141;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird Abstand genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Hinblick auf weiteres Anwaltshonorar seiner Prozessbevollmächtigten aus der Vertretung in einem Strafbefehlsverfahren gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden (Rechtsschutz-) Versicherungsvertrag zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Gebühr nach VV 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 RVG analog entstanden.