Von der Darstellung des Tatbestands wird Abstand genommen.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Hinblick auf weiteres Anwaltshonorar seiner Prozessbevollmächtigten aus der Vertretung in einem Strafbefehlsverfahren gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden (Rechtsschutz-) Versicherungsvertrag zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Gebühr nach VV 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 RVG analog entstanden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|