OLG München - Beschluss vom 16.10.2012
4 Ws 179/12 (K)
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 64

Rechtsanwaltsvergütung; Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

OLG München, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 4 Ws 179/12 (K)

DRsp Nr. 2012/21538

Rechtsanwaltsvergütung; Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision nur dann entstehen kann, wenn eine nicht nur zulässig eingelegte, sondern auch begründete Revision zurückgenommen wird, fest. Darüber hinaus ist erforderlich, dass nicht nur eine theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht besteht, sondern, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände ausnahmsweise zu erwartende Hauptverhandlung in dieser Instanz aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird. Unerheblich ist, ob das Revisionsgericht möglicherweise das tatrichterliche Urteil aufgehoben und an das Tatgericht zurückverwiesen hätte und in der Folgezeit dort ggf. eine neue Hauptverhandlung stattgefunden hätte, die durch die Rücknahme des Rechtsmittesl nun entfällt..

Tenor

I.

Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt X. gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 10. August 2012 wird als unbegründet verworfen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe