OLG Hamburg - Beschluss vom 16.06.2008
2 Ws 82/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2008, 601
OLGSt RVG VV Nr. 4141 Nr. 1
RVG professionell 2008, 192
RVGreport 2008, 340
StRR 2008, 323
StRR 2009, 239
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.04.2008

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 82/08

DRsp Nr. 2008/20911

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt bei Rücknahme der Revision nur an, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten war, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, kann durch Bewilligung der Gebühr dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Revisionsgerichte entsprochen werden.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 8. August 2007 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 21. November 2007 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 16, den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 26. November 2007 unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit den Anträgen auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer Revision ein. Am 15. Januar 2008 wurde das Urteil zugestellt. Am 18. Januar 2008 erklärte der Beschwerdeführer schriftsätzlich gegenüber dem Landgericht, er nehme "mit ausdrücklicher Ermächtigung (s)eines Mandanten" die Revision zurück.