AG Saarbrücken - Urteil vom 13.03.2007
42 C 611/06
Normen:
RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

AG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 42 C 611/06

DRsp Nr. 2007/10054

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass es sich bei einem Strafverfahren einerseits und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren andererseits um gebührenrechtlich unterschiedliche Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 RVG) folgt, dass der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV-RVG auch dann erhält, wenn er zur Einstellung der Strafverfahrens beiträgt, die Sache dann aber als Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde weiterverfolgt wird.

Normenkette:

RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die, Parteien um den Umfang der Deckung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Klägerin ist Versicherte aus dem Vertrag, die Beklagte die Versicherung.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 einen Verkehrsunfall. Gegen sie wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Der Unfall war am 25.6.2005 ). Am 6.7.2005 suchte die Klägerin die Rechtsanwälte M. in V.-L. auf, welche für sie in dieser Angelegenheit tätig wurden. Mit Schreiben vom 7.7.2005 teilte die Beklagte Rechtsanwalt M. mit, sie übernehme im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Rechtsschutz für die Verteidigung.