AG Hannover - Urteil vom 26.07.2005
550 C 7701/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 235

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

AG Hannover, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 550 C 7701/05

DRsp Nr. 2007/10036

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG entsteht auch dann, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, sich aber bei der Verwaltungsbehörde noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 Satz ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die erstattungsfähigen Kosten des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts betrugen für das Straf- und Bußgeldverfahren insgesamt 741,82 EUR. Da die Beklagte vorprozessual lediglich 382,62 EUR gezahlt hat, war eine Forderung in Höhe von 359,20 EUR noch offen.

Der ehemals bestehende Freistellungsanspruch des Klägers hat sich gemäß § 250 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Beklagte die Zahlung nach Fristsetzung seitens des Klägers ernsthaft und endgültig verweigerte (vgl. BGH NJW 2004, 1868).

Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall wurde zu Recht als Mittelgebühr in Höhe von 165,00 EUR abgerechnet.