Die Klage ist begründet.
Die erstattungsfähigen Kosten des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts betrugen für das Straf- und Bußgeldverfahren insgesamt 741,82 EUR. Da die Beklagte vorprozessual lediglich 382,62 EUR gezahlt hat, war eine Forderung in Höhe von 359,20 EUR noch offen.
Der ehemals bestehende Freistellungsanspruch des Klägers hat sich gemäß § 250 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Beklagte die Zahlung nach Fristsetzung seitens des Klägers ernsthaft und endgültig verweigerte (vgl. BGH NJW 2004,
Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall wurde zu Recht als Mittelgebühr in Höhe von 165,00 EUR abgerechnet.
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