Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Anspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zu.
Das Gericht schließt sich der klägerischen Auffassung an, die sich richtigerweise auf die Kommentarmeinung des Kommentars zum RVG, Gebauer/Schneider, 2. Aufl., VV 5115, Rdn. 16, bezieht.
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