AG Regensburg - Urteil vom 28.11.2005
5 C 3474/05
Normen:
RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 125
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
StraFo 2006, 88

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

AG Regensburg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 5 C 3474/05

DRsp Nr. 2006/582

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass es sich bei einem Strafverfahren einerseits und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren andererseits um gebührenrechtlich unterschiedliche Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 RVG) folgt, dass der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV-RVG auch dann erhält, wenn er zur Einstellung der Strafverfahrens beiträgt, die Sache dann aber als Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde weiterverfolgt wird.

Normenkette:

RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Anspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zu.

Das Gericht schließt sich der klägerischen Auffassung an, die sich richtigerweise auf die Kommentarmeinung des Kommentars zum RVG, Gebauer/Schneider, 2. Aufl., VV 5115, Rdn. 16, bezieht.