I.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. Dezember 2004 als unbegründet verworfen und gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 23. August 2004 war Rechtsanwalt auf seinen Antrag dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Rechtsanwalt hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 unter Vorlage einer Vollmacht vom 26. Mai 2004 als Wahlverteidiger bestellt.
Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt gestellt, dass die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen RVG zu bemessen sei, weil es für dessen Anwendbarkeit auf die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Beiordnung ankomme.
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