Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Frau Rechtsanwältin _ hat im gegenständlichen Verfahren die Nebenklägerin _ vertreten. Die Tätigkeit wurde aufgenommen zunächst im Vorverfahren und dies vor Inkrafttreten des RVG.
Mit Datum 13.09.2004 wurde Beiordnungsantrag gestellt (Bd. XIII BI. 31 f d.A.), die Beiordnung ist am 20.09.2004 erfolgt.
Nach Abschluss der Instanz hat die beigeordnete Rechtsanwältin mit Datum 14.01.2005 (Bd. XIV BI. 42 ff d.A.) insgesamt 10.094,89 Euro zur Festsetzung angemeldet und damit die Berechnung nach RVG vorgenommen.
In der angegriffenen Entscheidung hat der Kostenbeamte 7,818,11 Euro festgesetzt (Beschluss vom 15.04.2005, Bd. XV BI. 96 d.A.) und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 begonnen hätte, so dass die Priorität des frühen Zeitpunktes gilt, dies sei im Ergebnis anders zu behandeln, als bei der Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|