LG Dessau - Beschluss vom 08.06.2005
6 Ks 5/04
Normen:
RVG § 61 ; StPO § 397 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 558
NStZ-RR 2006, 132 (Kotz)
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ks 5/04

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag beauftragen und nach dem Stichtag beigeordneten Nebenklagevertreter

LG Dessau, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 6 Ks 5/04

DRsp Nr. 2006/553

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag beauftragen und nach dem Stichtag beigeordneten Nebenklagevertreter

Auch wenn der Rechtsanwalt vor dem Stichtag bereits als Nebenklagevertreter tätig war, bemisst sich seine Vergütung nach dem RVG, sofern er erst nach dem Stichtag beigeordnet wurde.

Normenkette:

RVG § 61 ; StPO § 397 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Frau Rechtsanwältin _ hat im gegenständlichen Verfahren die Nebenklägerin _ vertreten. Die Tätigkeit wurde aufgenommen zunächst im Vorverfahren und dies vor Inkrafttreten des RVG.

Mit Datum 13.09.2004 wurde Beiordnungsantrag gestellt (Bd. XIII BI. 31 f d.A.), die Beiordnung ist am 20.09.2004 erfolgt.

Nach Abschluss der Instanz hat die beigeordnete Rechtsanwältin mit Datum 14.01.2005 (Bd. XIV BI. 42 ff d.A.) insgesamt 10.094,89 Euro zur Festsetzung angemeldet und damit die Berechnung nach RVG vorgenommen.

In der angegriffenen Entscheidung hat der Kostenbeamte 7,818,11 Euro festgesetzt (Beschluss vom 15.04.2005, Bd. XV BI. 96 d.A.) und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 begonnen hätte, so dass die Priorität des frühen Zeitpunktes gilt, dies sei im Ergebnis anders zu behandeln, als bei der Beiordnung als Pflichtverteidiger.