OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2005
2 ARs 28/05
Normen:
BRAGO § 99 ; RVG § 51 § 61 ; StPO § 397a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 405
NStZ-RR 2006, 132 (Kotz)
RVGreport 2005, 141

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag beauftragen und nach dem Stichtag beigeordneten Nebenklagevertreter

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 28/05

DRsp Nr. 2006/534

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag beauftragen und nach dem Stichtag beigeordneten Nebenklagevertreter

Anders als der Wahlverteidiger legt der Beistand des Nebenklageberechtigten sein (Wahl-) Mandat mit der Bestellung zum Beistand nicht nieder, sondern führt es fort. Seine Stellung ist daher mit der des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts vergleichbar. Für diesen sieht die Gesetzesbegründung aber ausdrücklich vor, dass es für die Frage des anwendbaren Rechts auf die Aufnahme der Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Beiordnung ankommt.

Normenkette:

BRAGO § 99 ; RVG § 51 § 61 ; StPO § 397a Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.