OLG Bamberg - Beschluss vom 25.02.2005
Ws 136/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100;
Fundstellen:
AGS 2005, 399
RVGreport 2005, 260
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 177/04

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Recht, Grundgebühr in Übergangsfällen

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen Ws 136/05

DRsp Nr. 2007/9902

Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Recht, Grundgebühr in Übergangsfällen

»1. Die Vergütung des Strafverteidigers ist auch dann nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger zwar schon vor diesem Stichtag als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, er aber erst danach als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. 2. Hat der Pflichtverteidiger, der zunächst als Wahlanwalt tätig gewesen ist, sich vor dem 1. 7. 2004 in das Verfahren eingearbeitet, steht ihm nicht die Grundgebühr Nr. 4100 VV zu, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97, 84, 83 BRAGO

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100;

Gründe:

I.