OLG Celle - Beschluss vom 21.05.2007
1 Ws 195/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301 Nr. 4; StPO § 68b ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.03.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Zeitenbeistands, Einzeltätigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 195/07

DRsp Nr. 2007/9908

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Zeitenbeistands, Einzeltätigkeit

1. Die Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses besagt lediglich, dass ein Zeugenbeistand entsprechend einem Verteidiger zu vergüten ist. Dabei werden nicht nur die Vorschriften des ersten Abschnitts für anwendbar erklärt, sondern alle Regelungen des 4. Teils. Eine Beschränkung nur auf den ersten Teil ist nicht ersichtlich. 2. Daraus folgt, dass sich die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Art und Umfang seines Auftrages und seiner Tätigkeit zu richten hat. Der Zeugenbeistand kann also diejenigen Gebühren beanspruchen, die auch ein Verteidiger für eine entsprechende Tätigkeit verlangen kann.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301 Nr. 4; StPO § 68b ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Amtsgericht Hannover den Zeugen G. und S. den Beschwerdeführer als Beistand gemäß § 68b S. 2 Nr. 1 StPO beigeordnet. Die Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Hannover am 21. Februar 2006 in Anwesenheit des Beistandes vernommen.