Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Pflichtverteidigers als Terminsvertreter
KG, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 353/06
DRsp Nr. 2008/20881
Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Pflichtverteidigers als Terminsvertreter
Wurde der Rechtsanwalt, "für die Dauer der Abwesenheit eines anderen Rechtsanwaltes in einem Termin" als Pflichtverteidiger beigeordnet, kann er für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des anderen Rechtsanwalt angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre, erhält also lediglich die Terminsgebühr.