LG Bonn - Beschluss vom 03.08.2007
37 Qs 22/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2007, 563
JurBüro 2007, 590
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen G 19/05

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Nebenklägers gegen den in die Kosten verurteilten Angeklagten auf Entschädigung des Nebenklagevertreters wegen eines geplatzten Termins, Gebührenbestimmung

LG Bonn, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 37 Qs 22/07

DRsp Nr. 2008/20963

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Nebenklägers gegen den in die Kosten verurteilten Angeklagten auf Entschädigung des Nebenklagevertreters wegen eines geplatzten Termins, Gebührenbestimmung

1. Erscheint der Vertreter des Nebenklägers zum Hauptverhandlungstermin, obwohl dieser mittlerweile abgesetzt wurde, wovon man den Nebenklagevertreter aber nicht unterrichtet hatte, steht ihm nach Vorbemerkung 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VV RVG eine Entschädigung in Höhe der Terminsgebühr zu. 2. Wird der Angeklagte in einem späteren Termin u.a. verurteilt, auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, wird davon auch die Entschädigung für das vergebliche Erscheinen zu einem geplatzten Termin umfasst. 3. Der Vertreter des Nebenklägers kann in einem solchen Fall nicht die Mittelgebühr geltend machen; diese ist vielmehr um 1/3 zu kürzen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig - insbesondere fristgerecht eingelegt -, aber nur in geringem Umfang begründet.

I.