LG Duisburg - Beschluss vom 06.01.2005
34 KLs 24/04
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1009;
Fundstellen:
AGS 2005, 501
AGS 2005, 501

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf Hebegebühr für den Pflichtverteidiger bei Weiteleitung der Kaution

LG Duisburg, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 34 KLs 24/04

DRsp Nr. 2007/9975

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf Hebegebühr für den Pflichtverteidiger bei Weiteleitung der Kaution

Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt hat einen Vergütungsanspruch nur, soweit er aufgrund seiner Bestellung tätig wird. Tätigkeiten außerhalb dieses Rahmens (hier: Verwahrungsgeschäfte oder sonstigen Geldtransferleistungen) begründen keinen Anspruch gegen die Staatskasse.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1009;

Gründe:

I.

Die Wahlverteidiger des Angeklagten A Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C kündigten mit Schriftsatz vom 04.08.2004 an, in der auf den 10.08.2004 anberaumten Hauptverhandlung nicht aufzutreten. Außerhalb der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt RR am 10.08.2004 unter Niederlegung des Wahlmandats mit Zustimmung des Angeklagten und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft seine Pflichtverteidigerbestellung. Mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer vom 10.08.2004 wurde zur Sicherung der Hauptverhandlung" Rechtsanwalt RR zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten bestellt. Rechtsanwalt RR der zweitägigen Hauptverhandlung der einzige Verteidiger des Angeklagten.