I.
Die Wahlverteidiger des Angeklagten A Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C kündigten mit Schriftsatz vom 04.08.2004 an, in der auf den 10.08.2004 anberaumten Hauptverhandlung nicht aufzutreten. Außerhalb der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt RR am 10.08.2004 unter Niederlegung des Wahlmandats mit Zustimmung des Angeklagten und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft seine Pflichtverteidigerbestellung. Mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer vom 10.08.2004 wurde zur Sicherung der Hauptverhandlung" Rechtsanwalt RR zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten bestellt. Rechtsanwalt RR der zweitägigen Hauptverhandlung der einzige Verteidiger des Angeklagten.
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