I.
Nachdem Rechtsanwalt X. für die Verurteilte zunächst im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig geworden war, wurde er mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04. Juli 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt und war im weiteren Verfahren als solcher tätig. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.752,46 EUR geltend gemacht und angegeben, dass er einen Vorschuss für das Ermittlungsverfahren in Höhe von 5.045,85 EUR netto erhalten habe. Er mache daher für das Ermittlungsverfahren keine Pflichtverteidigergebühren geltend.
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