OLG Dresden - Beschluss vom 18.07.2007
3 Ws 37/07
Normen:
RVG § 58 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 112 Js 44223/01

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung

OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 Ws 37/07

DRsp Nr. 2008/20900

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung

1. Der in § 58 Abs. 3 RVG gebrauchte Begriff "Verfahrensabschnitt" ist im Sinne der früheren Regelung von § 101 Abs. 1 BRAGO zu verstehen, also als "Instanz des Strafverfahrens", was sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 58 Abs. 3 RVG ergibt. 2. An den Pflichtverteidiger gezahlte Vorschüsse sind auf die Pflichtverteidigevergütung für die jeweilige Instanz anzurechnen.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Nachdem Rechtsanwalt X. für die Verurteilte zunächst im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig geworden war, wurde er mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04. Juli 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt und war im weiteren Verfahren als solcher tätig. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.752,46 EUR geltend gemacht und angegeben, dass er einen Vorschuss für das Ermittlungsverfahren in Höhe von 5.045,85 EUR netto erhalten habe. Er mache daher für das Ermittlungsverfahren keine Pflichtverteidigergebühren geltend.