I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 26.09.2006. Er war im Strafverfahren am 04.03.2003 als Pflichtverteidiger bestellt worden und beanstandet, dass bei der Bestimmung des Betrags der nicht der Anrechnung unterliegenden Mandantengelder die von der Staatskasse gewährte Pauschvergütung zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Wegen Inhaltsgleichheit der entsprechenden Vorschriften des § 101 BRAGO und des § 58 RVG könne zur Auslegung der Vorschrift des § 101 BRAGO des § 58 RVG zurückgegriffen werden. Im Abs. 3 des § 58 geregelt, ist ausdrücklich geregelt, dass die Pauschvergütung bei der Anrechung keine Berücksichtigung findet.
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