LG Augsburg - Beschluss vom 08.01.2007
3 KLs 502 Js 127369/00
Normen:
BRAGO § 101 ; RVG § 51 § 58 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 502 Js 127369/00

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von seitens des Mandanten entrichteten Zahlung bei Gewährung einer Pauschvergütung

LG Augsburg, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 3 KLs 502 Js 127369/00

DRsp Nr. 2008/20957

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von seitens des Mandanten entrichteten Zahlung bei Gewährung einer Pauschvergütung

1. Wurde der Verteidiger vor dem 01.06.2004 bestellt, erfolgt die Vergütungsfestsetzung nach BRAGO -Grundsätzen, während das Erinnerungsverfahren nach dem RVG zu führen ist. 2. Zur Auslegung von § 101 BRAGO kann die Gesetzesbegründung zu § 58 Abs. 3 RVG nicht herangezogen werden, weil sie sich nicht mit keinem Wort zu der nunmehr ausdrücklichen Erwähnung der Pauschgebühr des § 51 RVG in der Neuregelung des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG verhält.

Normenkette:

BRAGO § 101 ; RVG § 51 § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 26.09.2006. Er war im Strafverfahren am 04.03.2003 als Pflichtverteidiger bestellt worden und beanstandet, dass bei der Bestimmung des Betrags der nicht der Anrechnung unterliegenden Mandantengelder die von der Staatskasse gewährte Pauschvergütung zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Wegen Inhaltsgleichheit der entsprechenden Vorschriften des § 101 BRAGO und des § 58 RVG könne zur Auslegung der Vorschrift des § 101 BRAGO des § 58 RVG zurückgegriffen werden. Im Abs. 3 des § 58 geregelt, ist ausdrücklich geregelt, dass die Pauschvergütung bei der Anrechung keine Berücksichtigung findet.