OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.05.2007
1 Ws 220/07
Normen:
RVG § 58 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 415
StV 2007, 477

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von auf bestimmte Verfahrensabschnitte geleistete Vorschüsse auf die Pflichtverteidigergebühren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 220/07

DRsp Nr. 2007/9933

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von auf bestimmte Verfahrensabschnitte geleistete Vorschüsse auf die Pflichtverteidigergebühren

1. Der erstinstanzlich bestellte Verteidiger erhält auch nach der Neuregelung durch das RVG unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung Gebühren für das Ermittlungsverfahren (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). 2. Eine Einschränkung der Anrechnungsregelung durch Ausklammern des Ermittlungsverfahrens ist mit Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung nicht vereinbar. 3. Einer zusätzlichen, zweiten Vergütung des schon anderweitig honorierten Pflichtverteidigers durch die Staatskasse ist insoweit nach wie vor durch die gesetzliche Anrechnungsregelung entgegenzutreten.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer war im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss des Landgerichts vom 2. Mai 2006 ist er zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Während des weiteren - sehr umfangreichen - Verfahrens war er als solcher tätig.