OLG Dresden - Beschluß vom 18.08.1999
15 W 1353/99
Normen:
BRAGO § 61 ; VV-RVG 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 138

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Prozessgebühr nach eingelegtem Widerspruch gegen einen vom OLG erlassenen dinglichen Arrest

OLG Dresden, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 1353/99

DRsp Nr. 2004/6932

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Prozessgebühr nach eingelegtem Widerspruch gegen einen vom OLG erlassenen dinglichen Arrest

Wird ein dinglicher Arrest vom Oberlandesgericht erlassen, ist nach eingelegtem Widerspruch die Prozessgebühr für das Verfahren vor dem Landgericht anzurechnen, da ein Widerspruchsverfahren vor diesem und nicht vor dem Oberlandesgericht durchzuführen gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht sich für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens für zuständig erachtet. Die für das Beschwerdeverfahren angefallene 5/10-Gebühr kann daher nicht auf eine 10/10-Gebühr erhöht werden.

Normenkette:

BRAGO § 61 ; VV-RVG 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2000, 138