AG München - Urteil vom 22.07.2003
271 C 39295/02
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2003, 638
zfs 2004, 578

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäfts- auf die Prozessgebühr bei Kündigung und nachfolgendem Räumungsantrag

AG München, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 271 C 39295/02

DRsp Nr. 2004/6546

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäfts- auf die Prozessgebühr bei Kündigung und nachfolgendem Räumungsantrag

Ist der Rechtsanwalt damit beauftragt, ein Mietverhältnis zu kündigen und führt er für den Vermieter daraufhin einen Räumungsrechtsstreit durch, ist die für den Ausspruch der Kündigung entstandene Geschäftsgebühr ist auf die in dem anschließenden Räumungsrechtsstreit entstandene Prozessgebühr anzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2003, 638
zfs 2004, 578