I.
F., dem Rechtsanw. M. als Vert. beigeordnet worden war, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.11.2005 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt; die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde bis zum 01.06.2006 ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte am 08.08.2006 mündlich angehört worden war (AS 53) - an diesem Termin hatte auch Rechtsanw. M. teilgenommen - , ordnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 14.08.2006 (AS 60) - rechtskräftig nach Verwerfung der Beschwerde seit 16.10.2007 - den sofortigen Vollzug der Jugendstrafe an.
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