AG Saarburg - Beschluß vom 02.04.2003
5 C 369/02
Normen:
BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003 306
AGS 2003, 306

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verhandlungsgebühr bei nichtstreitigen Anträgen

AG Saarburg, Beschluß vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 5 C 369/02

DRsp Nr. 2004/6548

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verhandlungsgebühr bei nichtstreitigen Anträgen

1. § 35 BRAGO findet nur auf solche Verfahren Anwendung, für die grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und das Einverständnis der Parteien, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, vorliegt. 2. Darüber hinaus müssen für eine volle Verhandlungsgebühr einander widersprechende Anträge gestellt sein. 3. Für nichtstreitige Anträge entsteht lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003 306
AGS 2003, 306